Der Beschuldigte erzielt kein Einkommen – auch nicht aus Arbeitslosenentschädigung oder IV-Rente – und ist gemäss eigenen Angaben dauerhaft arbeitsunfähig. Er lebt von der finanziellen Unterstützung seiner Familie und wohnt bei seiner Mutter. Den Unterhaltspflichten für seine vier Kinder kann er nicht nachkommen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f., GA act. 197). Somit ist der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180). 6.10.3. Dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen (siehe dazu oben). Auch die ausgesprochene Geldstrafe ist damit zu vollziehen. - 30 -