Insgesamt wäre bei unverminderter Schuldfähigkeit von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit führt dazu, dass nur noch von einem leichten Verschulden auszugehen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Angemessen ist dafür in Relation zum Strafrahmen von bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Die Täterkomponente wäre an sich straferhöhend zu berücksichtigen (siehe dazu oben). Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es jedoch mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen sein Bewenden.