Es ist dementsprechend davon auszugehen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten durch seine dissoziale Persönlichkeitsstörung und die emotional geladene Konfliktsituation anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung sowie seine Impulskontrollschwierigkeiten leicht eingeschränkt war (Gutachten S. 29, GA act. 229, Protokoll Berufungsverhandlung S. 17). Aufgrund der verminderten Steuerungsfähigkeit hat er seine Äusserung nicht ohne Weiteres unterlassen können.