hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Leicht verschuldensmindernd sind seine Beweggründe, die wohl aus einem bestehenden nachbarschaftlichen Konflikt hervorgegangen sind, zu berücksichtigen, zumal die Schuldfähigkeit gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. H. bei diesem Vorfall leicht vermindert war. Es ist dementsprechend davon auszugehen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten durch seine dissoziale Persönlichkeitsstörung und die emotional geladene Konfliktsituation anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung sowie seine Impulskontrollschwierigkeiten leicht eingeschränkt war (Gutachten S. 29, GA act. 229, Protokoll Berufungsverhandlung S. 17).