Der Beschuldigte hat G. im Rahmen einer Stockwerkeigentümerversammlung als «Trinker», der jeden Tag besoffen nach Hause komme, bezeichnet und damit eine üble Nachrede begangen. Diese ist, auch wenn sie im breiten Spektrum denkbarer übler Nachreden nicht besonders schwer wiegt, nicht zu bagatellisieren. Die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten sind nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands - 29 -