In Anbetracht der Gesamtumstände rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe zufolge der Delikte gemäss Urteil vom 25. Juni 2018 um 16 Monate zu erhöhen, woraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten resultiert, welche – infolge der eigentlichen Schlechtprognose – (vollumfänglich) zu vollziehen wäre. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (siehe dazu oben) bleibt es jedoch bei der von der Vorinstanz unbedingt ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten. Diese kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. 6.10. 6.10.1. Die Strafe für die mit Geldstrafe zu ahndende üble Nachrede bemisst sich wie folgt: