Zudem vermag der unbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 18 Monaten die Schlechtprognose ausdrücklich nicht aufzuheben. Es stellt nicht den Regelfall dar, dass aufgrund des Vollzuges einer neuen Strafe auf einen Widerruf verzichtet wird. Dies erfolgt nur, wenn durch den Vollzug die Schlechtprognose entfällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2017 vom 16. Januar 2018).