Es kann dazu auf die Ausführungen zum bedingten Strafvollzug verwiesen werden (E. 6.7). Der Beschuldigte hat seit dem Urteil, mit dem die zu widerrufende Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, erneut mehrfach delinquiert. Die Prognose für den Entscheid über den Widerruf kann umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Vorliegend handelt es sich bei den neuen Delikten, insbesondere der Amtsanmassung und der Urkundenfälschung, um nicht zu bagatellisierende Delikte.