6.8.2. Die Probezeit für den bedingt ausgesprochenen Teil betrug 3 Jahre und lief damit bis zum 25. Juni 2021 (aktueller Strafregisterauszug). Es ist unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte die neuen Delikte – bis auf die üble Nachrede, die bereits vor dem Urteil erfolgte – noch während der laufenden Probezeit begangen hat.