6.8. 6.8.1. Mit der Vorinstanz ist sodann der vom Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 25. Juni 2018 bedingt ausgesprochene Teil der Freiheitsstrafe zu vollziehen bzw. der bedingte Vollzug zu widerrufen: Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen den Widerruf dieser Freiheitsstrafe und beantragt stattdessen die Verlängerung der Probezeit um 1.5 Jahre. Er begründet dies dahingehend, dass ihm in dubio pro reo keine Schlechtprognose gestellt werden könne, da er nunmehr eine lange Zeit deliktsfrei gelebt habe (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4 und Protokoll Berufungsverhandlung S. 20).