Es sind zudem keine stabilisierenden Faktoren persönlicher oder beruflicher Art ersichtlich, welche die Erwartung auf Bewährung begründen würden, stattdessen ist seine Situation prekär. So konnte er auch keinerlei Ziele für seine Zukunft formulieren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 f.). Nach dem Gesagten ist bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände – auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung mit der Widerrufsstrafe (siehe nachfolgend) – von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen. Die Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist somit unbedingt auszusprechen.