Wirkung entfalten. Wie unter E. 7 auszuführen sein wird, sind die Voraussetzungen für eine – auch vom Beschuldigten eventualiter beantragte – ambulante Massnahme erfüllt. Die Anordnung einer Massnahme bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zugleich eine ungünstige Prognose, so dass der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 und 43 StGB ausgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn eine ambulante Massnahme ausgesprochen wird (BGE 135 IV 180 E. 2.3; ferner Urteile des Bundesgerichts 6B_1195/2015 vom 18. April 2016 E. 5; 6B_342/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.5.2; 6B_141/2009 vom 24. September 2009 E. 1;