Monate Freiheitsstrafe aufgeschoben wurde. Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten hat der Beschuldigte am 16. April 2019, 12. Januar 2020 und 10. Februar 2020 und somit vor Ablauf von 5 Jahren begangen. Ein bedingter Strafvollzug ist somit nur unter den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB möglich, d.h. wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Dies ist nicht der Fall. Es ist dabei zu beachten, dass sich der Beschuldigte völlig unbeirrt wieder strafbar gemacht hat, indem er sich an verschiedenen Daten zur jeweils neuen Begehung von Delikten verschiedener Art entschieden hat.