Eine Besonderheit in der Prognosebildung gilt für den Fall, dass der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist (Art. 42 Abs. 2 StGB). Massgebend ist die Zeitspanne zwischen der früheren Verurteilung und der Tathandlung der neu zu beurteilenden Tat. Liegt ein Rückfall im Sinne dieser Bestimmung vor, ist der Aufschub nur zulässig, wenn «besonders günstige Umstände vorliegen». Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert.