Strafvollzugsanstalten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 f.). Die Täterkomponente wirkt sich damit insgesamt straferhöhend aus. Die dem Verschulden angemessene Freiheitsstrafe von 16 Monaten ist um 2 Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 6.7. Mit der Vorinstanz ist die ausgesprochene Freiheitsstrafe aus folgenden Gründen unbedingt auszusprechen: - 24 -