Insbesondere erscheint seine Strafempfindlichkeit nicht überdurchschnittlich. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweis). Solche liegen hier nicht vor. Dies umso mehr der Beschuldigte nicht arbeitsfähig ist und sein Kontakt zur Familie aus dem Kontakt zu seiner Mutter besteht. Auch seine psychische Störung begründet keine erhöhte Strafempfindlichkeit. Dr. med. H. bejahte die Möglichkeit des Vollzugs einer Freiheitsstrafe für den Beschuldigten und nannte auch entsprechend geeignete