Gemäss eigenen Angaben lebt er von der Unterstützung seiner Familie, insbesondere seiner Mutter, und wohnt er auch bei seiner Mutter (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7, vgl. auch UA 2 act. 8). Der Beschuldigte gibt an, an einer Persönlichkeitsstörung mit Schizophrenie zu leiden (UA 2 act. 7), wobei die genaue Diagnose umstritten ist (siehe unten). Aktuell wird der Beschuldigte in der Organisation T. ambulant psychologisch betreut (GA act. 196 ff.). Relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind dabei nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint seine Strafempfindlichkeit nicht überdurchschnittlich.