Insgesamt ist in Bezug auf den Diebstahl der Handtaschen von einem noch leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zwar zu berücksichtigen, dass zwischen dem Diebstahl der Handtaschen und der darauffolgenden Urkundenfälschung und Amtsanmassung insofern ein Zusammenhang besteht, als erst das wegen des Diebstahls der Handtaschen eröffnete Strafverfahren den Beschuldigten dazu bewogen hat, die Urkundenfälschung und die Amtsanmassung zu begehen. Im Übrigen besteht aber kein enger Zusammenhang, der den Gesamtschuldbeitrag als wesentlich geringer erscheinen liesse.