Wiederum hat der Beschuldigte aus rein monetären Gründen gehandelt, was sich neutral auswirkt. Verschuldenserhöhend ist das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte bei - 22 - der Begehung dieses Diebstahls verfügt hat. Zudem liegt keine verminderte Schuldfähigkeit vor. Es kann dazu auf die obigen Erwägungen verwiesen werden.