6.6.3. Beim Diebstahl vom 12. Januar 2020 hat der Beschuldigte in einem Pub zwei am Boden stehende Handtaschen entwendet, welche gesamthaft einen Wert von mehr als Fr. 700.00 hatten. Auch hierbei ist innerhalb des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen noch von einem vergleichsweise niedrigen Deliktsbetrag auszugehen. Die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Der Diebstahl war nicht von langer Hand geplant, sondern ist spontan aufgrund einer erblickten Gelegenheit erfolgt. Dies ist neutral zu werten.