Insgesamt ist in Bezug auf den Diebstahl des Kinderfahrrads von einem noch knapp leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zu den weiteren Delikten kein örtlicher, zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang bestand. Es rechtfertigt sich somit, die Einsatzstrafe um 3 Monate auf 15 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.