Je leichter es aber gewesen wäre, das fremde Eigentum zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit seine Schuld (BGE 127 IV 101 E. 2a S. 103; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Der vom Beschuldigten als Mittäter mit seiner damaligen Frau in mittelbarer Täterschaft begangene Diebstahl zeugt von einem koordinierten Vorgehen, das eine mentale Fitness erfordert hat. Gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. med. H. liegt keine verminderte Schuldfähigkeit vor (siehe dazu oben).