Verschuldenserhöhend ist hingegen das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte bei der Begehung des Diebstahls verfügt hat. Auch wenn der Beschuldigte seinem Sohn möglicherweise ein Fahrrad versprochen hat, so ist es doch nicht so, dass auf ihn Druck ausgeübt worden wäre oder er sich in einer subjektiv ausweglosen Situation gewähnt hätte. Schliesslich hat er einfach den aus seiner Sicht einfachsten Weg gewählt, um ohne zu bezahlen zu einem Kinderfahrrad zu kommen. Je leichter es aber gewesen wäre, das fremde Eigentum zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit seine Schuld (BGE 127 IV 101 E. 2a S. 103;