Der Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt. Diese sind jedoch jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Diebstahl bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend ist hingegen das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte bei der Begehung des Diebstahls verfügt hat.