Verschuldenserhöhend ist die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns, die deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen ist, zu berücksichtigen: Der Beschuldigte ist besonders dreist vorgegangen, indem er seinen Sohn als mittelbaren Täter in den Diebstahl verwickelt hat und den Diebstahl sodann zusammen mit seiner Ehefrau rollenteilig durchgeführt hat. Während seine Ehefrau mit der Ablenkung des Verkaufspersonals beschäftigt war, platzierte er das Fahrrad nahe dem Ausgang, liess die Etikette des Fahrrades verschwinden, übergab das Fahrrad an I.A. und bestimmte diesen dazu, damit aus dem Laden zu fahren.