6.6.2. Im Hinblick auf den Diebstahl vom 16. April 2019 (Ziff. 1.a. Zusatzanklage) ergibt sich Folgendes: Durch Art. 139 StGB wird das Vermögen geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Der Beschuldigte hat am 16. April 2019 in der Q AG. im Shopping-Center R. in Spreitenbach in Mittäterschaft mit F.A. und durch mittelbare Täterschaft seines Sohns I.A. ein Kinderfahrrad im Wert von Fr. 649.00 gestohlen. Dieser Betrag liegt zwar über dem Grenzwert von Fr. 300.00 für die Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter StGB.