Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Handlungsweisen von einem gerade noch mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Amtsanmassung in einem sehr engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang zur Urkundenfälschung steht, was den Gesamtschuldbeitrag der Amtsanmassung als entsprechend geringer erscheinen lässt. Andererseits ist es offensichtlich nicht einerlei, ob nebst der Urkundenfälschung eine Amtsanmassung erfolgt ist oder nicht.