Bei seinem Vorgehen legte der Beschuldigte eine bemerkenswerte Unverfrorenheit an den Tag, indem er die Ehegatten X. zunächst telefonisch kontaktierte und dann in Begleitung weiterer Personen bei ihnen in der Wohnung auftauchte, um ihnen ein gefälschtes Dokument vorzulegen und diese weiter mit der Vorlage von kopierten Akten und mündlichen Ausführungen überzeugen wollte, Polizist bzw. Assistent der Staatsanwaltschaft zu sein. Als Beschuldigter in einem Strafverfahren das Opfer unter Täuschung seiner Identität aufzusuchen, ist geeignet, das Opfer in - 20 -