Eine verminderte Schuldfähigkeit lag im Zeitpunkt der Urkundenfälschung nicht vor. Dr. med. H. führte ausdrücklich aus, dass das relativ raffinierte «Betrugsdelikt» nur jemand schaffen könne, der recht kühl sei und seine «sieben Sachen» beieinanderhabe, es brauche dafür eine gewisse mentale Fitness. Begehrlichkeiten, wie die vorliegend angestrebte Verhinderung der Strafverfolgung, würden keinen Affekt begründen, der die Schuldfähigkeit unter Umständen vermindern könnte (GA act. 223 und Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen, es rechtfertigt sich damit keine Verschuldensminderung.