Verschuldenserhöhend ist jedoch das sehr grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügte, zu berücksichtigen. Dem Beschuldigten wäre es ohne Weiteres offen gestanden, mit K.X. das Gespräch zu suchen, sich zu entschuldigen, ihr einen Entschädigungsvorschlag zu unterbreiten oder sich der Strafverfolgung zu stellen, statt ihr eine gefälschte Urkunde zur Unterschrift vorzulegen. Eine verminderte Schuldfähigkeit lag im Zeitpunkt der Urkundenfälschung nicht vor.