vorsätzliches Handeln den Normalfall darstellt und sich nicht verschuldenserhöhend auswirken kann. Neutral wirken sich auch die egoistischen Beweggründe des Beschuldigten, die Strafverfolgung gegen ihn abwenden zu wollen, aus, da es bei der vorliegenden Urkundenfälschung tatbestandsimmanent ist, dass ein unrechtmässiger Vorteil angestrebt wird. Verschuldenserhöhend ist jedoch das sehr grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügte, zu berücksichtigen.