Der Beschuldigte ging vorsätzlich und planmässig vor, indem er zuerst Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Baden verlangte, Akten kopierte und mit Vorlagen aus dem Internet das Dokument ausfertigte. Dabei ist sein Handeln jedoch nicht wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands der Urkundenfälschung hinausgegangen, was sich neutral auswirkt, zumal - 19 -