Insoweit die Urkundenfälschung auf den Rückzug des Strafantrags gerichtet war, waren davon auch die privaten Interessen von K.X. betroffen, hätte sie dadurch doch ihre allfällige Stellung als Privatklägerin in einem Verfahren verloren. Auch wenn die vorgelegte Urkunde kein Logo enthielt und der verfasste Text offensichtliche Rechtschreib- und Grammatikfehler enthielt, womit die Urkunde relativ leicht als gefälscht entlarvt werden konnte, ist die von ihr ausgehende Gefährdung der geschützten Rechtsgüter nicht zu bagatellisieren.