Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Urkundenfälschung schützt das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird bzw. Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (BGE 129 IV 53 E. 3.2 mit Hinweisen). Daneben schützt Art. 251 StGB auch das private Interesse des Einzelnen, soweit sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person bezieht (vgl. BGE 142 IV 119 E. 2.2).