6.5. Die Tatbestände der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB haben jeweils einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, die Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB von bis zu 3 Jahren. Innerhalb der Delikte mit höherem Strafrahmen ist die Urkundenfälschung die vorliegend konkret schwerste Straftat. Für diese ist die Einsatzstrafe festzulegen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB).