6.4. Insoweit vorliegend Tatbestände mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, ist in Anbetracht der Mehrzahl von Vorstrafen und der offensichtlichen Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem (siehe Strafregisterauszug) mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1). Insbesondere hatte sich der Beschuldigte von der Aussprache einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten mit Urteil vom 25. Juni 2018 des Ober-