Es gilt hinsichtlich der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe somit das Verschlechterungsverbot, wird dieses doch einzig im Umfang der Anträge der Staatsanwaltschaft aufgehoben (BGE 148 IV 89 E. 4.3; BGE 147 IV 167 E. 1.5.2 f.) und wäre die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft überdies nicht zulässig, insoweit mit ihr ohne nähere Begründung eine höhere Strafe beantragt wird, obwohl die Erstinstanz – wie vorliegend – dem diesbezüglichen Antrag der Staatsanwaltschaft (unbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe) gefolgt war (BGE 147 IV 505).