Die Staatsanwaltschaft hat zwar eine zusätzliche Verurteilung wegen Diebstahls, jedoch keine Erhöhung der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe beantragt. Es gilt hinsichtlich der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe somit das Verschlechterungsverbot, wird dieses doch einzig im Umfang der Anträge der Staatsanwaltschaft aufgehoben (BGE 148 IV 89 E. 4.3;