6.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – ohne den Diebstahl gemäss Ziff. 1.b. der Zusatzanklage – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von gesondert betrachtet 8 Monaten verurteilt. Sie widerrief den bedingten Vollzug der teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Juni 2018 von 18 Monaten und bildete eine Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Beschuldigte beantragt – ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen – eine blosse Geldstrafe. Zudem sei vom Widerruf des teilbedingten Vollzugs der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Juni 2018 ausgesprochenen Freiheitsstrafe abzusehen.