In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte in Täuschungsabsicht und er wollte sich einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen, der in der Umgehung der Strafverfolgung betreffend Diebstahls vom 12. Januar 2020 lag. Er hat damit den Tatbestand der einfachen Urkundenfälschung erfüllt. Da wiederum weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist das Verhalten des Beschuldigten auch als widerrechtlich und schuldhaft zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat sich der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, seine Berufung ist diesbezüglich abzuweisen.