Die Urkunde ist zudem inhaltlich unwahr, da deren Inhalt nicht dem tatsächlichen Interesse der Staatsanwaltschaft entspricht. Ob der Beschuldigte – wie er dies vorbringt – das in Frage stehende Dokument mit Musterschreiben aus dem Internet erstellt hat, ist für diesen Sachverhalt nicht von Relevanz. Jedoch hat er selbst das Formular nach seinen Fähigkeiten so aussehen lassen, als stamme es von der Staatsanwaltschaft. Im Übrigen ist eine Unterschrift von K.X. für die Bejahung der Urkundenqualität gerade nicht notwendig, da diese Unterschrift erstes Ziel der gefälschten Urkunde war.