Der Beschuldige hat ein Schriftstück erstellt. Dieses ist bestimmt, eine Tatsache rechtlicher Bedeutung – das Interesse an der Verfahrenseinstellung und ein Deliktsbetrag unter Fr. 300.00 – nachzuweisen, womit es eine Urkunde darstellt. Durch den Briefkopf erweckte er den Eindruck, das Formular stamme von der Staatsanwaltschaft Baden. Der tatsächliche Aussteller, nämlich der Beschuldigte, entspricht damit nicht dem ersichtlichen Aussteller der unechten Urkunde, womit es sich um eine Urkundenfälschung im engeren Sinne handelt. Die Urkunde ist zudem inhaltlich unwahr, da deren Inhalt nicht dem tatsächlichen Interesse der Staatsanwaltschaft entspricht.