Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist das Verhalten des Beschuldigten auch als widerrechtlich und schuldhaft zu qualifizieren. Auch hier spricht das Vorgehen des Beschuldigten, welches - 16 - eine mentale Fitness offenbart, gegen den Ausschluss der Schuldfähigkeit, wozu auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Der Beschuldigte hat sich der Amtsanmassung nach Art. 287 StGB schuldig gemacht und seine Berufung ist diesbezüglich abzuweisen.