Er hat dies vorsätzlich getan, musste er doch gewusst haben, dass er in seiner Stellung als Beschuldigter von K.X. und L.X. nicht in dieser Form empfangen worden wäre. Mit der Täuschung über seine Identität hat er in unzulässiger Weise in ihre Individualrechte eingegriffen. Unerheblich ist, dass der Beschuldigte von einer privaten Mobiltelefonnummer angerufen hat und er und seine Begleitpersonen rein optisch nicht wie Polizeibeamte oder Angestellte der Staatsanwaltschaft aufgetreten sind, haben diese Umstände doch offensichtlich nichts daran geändert, dass die Ehegatten X. den Beschuldigten – entsprechend seiner Intuition – für einen Beamten gehalten haben.