Zudem ist der Beschuldigte als Assistent der Staatsanwaltschaft aufgetreten und hat sich in dieser Funktion Zutritt zur Wohnung der Ehegatten X. zwecks Unterzeichnung eines Dokuments verschafft. Auch darin liegt die Wahrnehmung einer Amtshandlung. Eine Desinteresseerklärung ist – wie von der amtlichen Verteidigung ausgeführt – eine an sich rechtmässige Handlung. Der Beschuldigte hat jedoch durch das Vorgeben einer Beamtenstellung (Polizist / Assistent Staatsanwaltschaft) zu einem rechtswidrigen Mittel gegriffen. Er hat dies vorsätzlich getan, musste er doch gewusst haben, dass er in seiner Stellung als Beschuldigter von K.X. und L.X. nicht in dieser Form empfangen worden wäre.