5.2.3. Insgesamt ist der angeklagte Sachverhalt hinsichtlich der Amtsanmassung erstellt. Vorliegend hat sich der Beschuldigte und damit ein Privater zunächst als Polizist und in der Folge als Assistent der Staatsanwaltschaft ausgegeben. In der Rolle des Polizisten hat er zunächst die Ehegatten X. angerufen, um die mögliche Desinteresseerklärung zu besprechen. Der Kontakt von einem Polizeibeamten zu Beteiligten an einem Strafverfahren stellt eine Amtshandlung dar. Zudem ist der Beschuldigte als Assistent der Staatsanwaltschaft aufgetreten und hat sich in dieser Funktion Zutritt zur Wohnung der Ehegatten X. zwecks Unterzeichnung eines Dokuments verschafft.