Die amtliche Verteidigung führte aus, es sei zutreffend, dass links oben – wohl aber eher als Adressat – die Staatsanwaltschaft Baden aufgeführt sei, dies ohne Logo oder anderen Hinweis auf ein offizielles kantonales Dokument (GA act. 95, Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 f.). Dass kein Logo verwendet wurde, ist jedoch nicht massgeblich. Stattdessen passt der Briefkopf genau zu den Schilderungen der Ehegatten X. und bestätigt deren Angabe, dass sich der Beschuldigte als Angehöriger der Staatsanwaltschaft Baden ausgegeben habe. Damit ist für das Obergericht zweifelsohne erstellt, dass es sich bei den Ausführungen des Beschuldigten um Schutzbehauptungen handelt.