5.2.2.6. Schliesslich spricht auch das vom Beschuldigten mitgeführte Schriftstück, welches K.X. unterschreiben sollte, für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von L.X. sowie K.X. und für den angeklagten Sachverhalt. Das Schreiben mit dem Titel «Rückzug Strafantrag/Antragsdelikt» (UA 2 act. 240) ist mit dem Briefkopf der Staatsanwaltschaft Baden versehen und es wird inhaltlich im Namen von K.X. das Desinteresse an der Strafverfolgung erklärt sowie angegeben, der Wert der Tasche samt Inhalt habe lediglich Fr. 250.00 betragen. Der Beschuldigte gibt selbst an, das Schreiben mit Hilfe - 15 -