Naheliegend ist jedoch vielmehr der Schluss, dass der Beschuldigte mit dem Mitführen von Akten den Eindruck erwecken wollte, Angehöriger der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft zu sein. Auch zu diesen Vorwürfen konnte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung keinerlei Angaben mehr machen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9, siehe Ausführungen oben), was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht stützt.