5.2.2.5. Die Beteuerungen des Beschuldigten, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt, sind nicht glaubhaft. Er führte aus, L.X. habe alles falsch verstanden, was er ihm erklärt habe. Er habe ihm gesagt, dass er bei der Staatsanwaltschaft gewesen sei und Unterlagen habe. Dann habe er ihm angeboten, dass man sich treffen könne. Er habe mit ihm und seiner Frau sprechen wollen (UA 2 act. 267). Er habe sich in keinem Moment als Polizist oder als Staatsanwalt ausgegeben (UA 2 act. 268, 269, 270, GA act. 97). Erstmals anlässlich der Hauptverhandlung führte er zudem aus, er habe am Telefon gesagt, «Grüezi, ich bin Herr A.A.» (GA act. 94 ff.).